| „Abwasserabgabe für Kleineinleiter" | |
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Nach § 7 Abs. 1 ThürAbwAG sind die Gemeinden oder die zum Zwecke der Abwasserbeseitigung gebildeten Zweckverbände abgabepflichtig. ►Die Abwasserabgabe wird von
Grundstücken erhoben, die nicht an eine zentrale Kläranlage angeschlossen sind bzw. die keinen Anschluss an einen
öffentlichen Kanal und keine eigene vollbiologische Kläranlage besitzen. Bis zum Jahr 2005 wurde die Abwasserabgabe, die der Zweckverband an das Land abführen muss, mit Investitionen im Verbandsgebiet verrechnet, so dass keine Weiterberechnung an die Grundstückseigentümer vorgenommen wurde. Ab 2006 ist diese Verrechnungsmöglichkeit entfallen. Gemäß § 3 der Satzung zur Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleiter entsteht die Abgabeschuld jeweils am 31. Dezember für das abgelaufene Kalenderjahr. Es werden Vorausleistungen erhoben. Wir möchten darauf hinweisen, dass diese Kommunalabgabe - Abwasserabgabe - nicht vom Zweckverband als Einnahme verrechnet werden kann, sondern an das Land Thüringen abzuführen ist. Fragen beantwortet Ihnen gern unser Kundenservice. |
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