„Abwasserabgabe für Kleineinleiter"
   
 

Nach § 7 Abs. 1 ThürAbwAG sind die Gemeinden oder die zum Zwecke der Abwasserbeseitigung gebildeten Zweckverbände abgabepflichtig.

►Die Abwasserabgabe wird von Grundstücken erhoben, die nicht an eine zentrale Kläranlage angeschlossen sind bzw. die keinen Anschluss an einen öffentlichen Kanal und keine eigene vollbiologische Kläranlage besitzen.

►Berechnungsgrundlage bildet die Zahl der Einwohner, die am 30. Juni des Vorjahres im betreffenden Grundstück beim Einwohnermeldeamt erfasst waren.

Bis zum Jahr 2005 wurde die Abwasserabgabe, die der Zweckverband an das Land abführen muss, mit Investitionen im Verbandsgebiet verrechnet, so dass keine Weiterberechnung an die Grundstückseigentümer vorgenommen wurde. Ab 2006 ist diese Verrechnungsmöglichkeit entfallen.

Gemäß § 3 der Satzung zur Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleiter entsteht die Abgabeschuld jeweils am 31. Dezember für das abgelaufene Kalenderjahr. Es werden Vorausleistungen erhoben.

Wir möchten darauf hinweisen, dass diese Kommunalabgabe - Abwasserabgabe - nicht vom Zweckverband als Einnahme verrechnet werden kann, sondern  an das Land Thüringen abzuführen ist.

Fragen beantwortet Ihnen gern unser Kundenservice.

   

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