"Einzugsermächtigung"
   
  Die im ZV vorliegenden Einzugsermächtigungen gelten im Lastschriftverfahren nur für Forderungen aus Wasser- und Abwassergebühren, Abwasserabgabe und Fäkalschlammbeseitigung.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Forderungen aus Herstellungsbeiträgen sowie
Hausanschlusskosten und andere Nebenleistungen nicht im Lastschriftverfahren eingezogen werden.

Kann aus diversen Gründen die Bank eine Lastschrift nicht ausführen, so erhebt sie Rücklastgebühren. Diese Rücklastgebühren werden an den Kunden weitergereicht, wenn den ZV kein Verschulden an der Nichtausführung des Lastschrifteinzugs trifft. Um diese weiteren zusätzlichen Kosten zu vermeiden, bitten wir unsere Kunden um schriftliche Information über

                 • Änderung von Bankdaten
                 • Wechsel der Bank
                 • Kontoauflösung o.ä.

Bitte beachten Sie auch, dass zum Fälligkeitstag Ihr Konto ausreichende Deckung aufweist. Ein gescheiterter Lastschrifteinzug bedeutet für den Kunden, dass die Forderung wieder offen steht und zusätzlich Rücklastgebühren dazu kommen. Bitte prüfen Sie Ihre Kontoauszüge auf evtl. Rücklasten, da in diesen Fällen die Gebührenforderung im ZV offen bleibt. Bei erfolglosem Lastschrifteinzug wird der Kunde zeitnah vom ZV schriftlich informiert.

Wir bitten um Beachtung der vorgenannten Hinweise.

Siehe Formulare „Einzugsermächtigung"

 

   

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