„Mahnungen"
   
 

In der täglichen Praxis taucht immer wieder die Frage auf, warum der ZV nur eine Mahnung bei Nichterfüllung der Zahlungspflicht versendet. Hier nun einige Ausführungen zu diesem Thema:

Der ZV ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Damit gilt für alles Handeln das
Verwaltungsrecht. Für den Bereich Mahnung und Vollstreckung ist das Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (ThürVwZVG) sowie die dazugehörige Kostenordnung (ThürVwZVG-KostO) anzuwenden.
Diese Gesetzesvorlage regelt u.a. die Vollstreckung von Verwaltungsakten.
Bescheide mit denen eine öffentlich-rechtliche Geldleistung gefordert wird, werden demnach bei Nichtbegleichung nach Fälligkeitsablauf durch Beitreibung vollstreckt. Voraussetzung für eine Beitreibung bzw. Vollstreckung ist jedoch, dass der Betrag angemahnt wurde. Anders als im privaten Rechtsbereich hat nur eine Mahnung zu erfolgen. Die Staffelung der Kosten erfolgt je nach Höhe des gemahnten Betrages. In der Kostenordnung ist geregelt, in welcher Höhe die Mahngebühren, Säumniszuschläge, Pfändungskosten und Auslagen festzusetzen sind. 

Bei dieser Verfahrensweise im Verwaltungsrecht haben wir wenig/keinen Spielraum des Verhandelns oder Ermessens, sondern sind an das gesetzliche Regelwerk gebunden. Der ZV verschickt jährlich ca. 3.000 Mahnungen im Gebührenbereich. 

Die Mehrzahl unserer Kunden zahlt nach erfolgter Mahnung den Betrag sowie die Mahngebühren ein. Einige der Kunden zahlen die Mahngebühren, Säumniszuschläge und andere Nebenkosten nicht mit und lassen diese einfach weg. Dadurch entsteht für den ZV eine weitere Verpflichtung
zum Handeln. Die nichtgezahlten Nebenkosten müssen durch entsprechende Vollstreckungsmaßnahmen beigetrieben werden, für die weitere Vollstreckungskosten entstehen.


Ein Hinweis noch zu Widersprüchen gegen Bescheide des ZV. Die Einlegung eines Widerspruches hebt nicht die Fälligkeit einer Zahlung auf. Es ist also eine Zahlung zur Vermeidung zusätzlicher Kosten zu empfehlen, auch wenn die Widerspruchsbearbeitung noch nicht erfolgte. 

Bei Zahlungsschwierigkeiten sollte vor Fälligkeitsablauf der Weg zum ZV gesucht werden, um gemeinsam eine moderate Lösung zu finden. Für Zahlungsbedingungen gelten nicht - wie häufig auch von den Kunden angenommen wird – die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), sondern die Regelungen der Abgabenordnung der Bundesrepublik (AO). 

Abschließend kann festgestellt werden, dass zur Vermeidung von zusätzlichen Kosten  die Teilnahme am Lastschriftverfahren immer noch die preisgünstigere Lösung ist. Ca. 68 % unserer Kunden im Gebührenbereich sind Lastschriftkunden.

Hinweis: Für Kunden, die einmalig wegen der versäumten Zahlungsfrist angemahnt wurden, wird bei Erteilung einer Einzugsermächtigung die Mahngebühr erlassen.

Hinweis: Siehe Formular „Einzugsermächtigung"

 

   

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