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In der täglichen Praxis taucht
immer wieder die Frage auf, warum der ZV nur eine Mahnung
bei Nichterfüllung der
Zahlungspflicht versendet. Hier nun einige Ausführungen zu diesem Thema:
Der ZV ist eine Körperschaft des
öffentlichen Rechts. Damit gilt für alles Handeln das
Verwaltungsrecht. Für den Bereich
Mahnung und Vollstreckung ist das Thüringer Verwaltungszustellungs- und
Vollstreckungsgesetz (ThürVwZVG) sowie die dazugehörige
Kostenordnung (ThürVwZVG-KostO)
anzuwenden.
Diese Gesetzesvorlage regelt u.a.
die Vollstreckung von Verwaltungsakten. Bescheide mit denen eine
öffentlich-rechtliche Geldleistung gefordert wird, werden demnach
bei Nichtbegleichung nach
Fälligkeitsablauf durch Beitreibung vollstreckt. Voraussetzung für
eine Beitreibung bzw.
Vollstreckung ist jedoch, dass der Betrag angemahnt wurde. Anders als
im privaten Rechtsbereich hat nur
eine Mahnung zu erfolgen. Die Staffelung der Kosten
erfolgt je nach Höhe des
gemahnten Betrages. In der Kostenordnung ist geregelt, in welcher
Höhe die Mahngebühren,
Säumniszuschläge, Pfändungskosten und Auslagen festzusetzen
sind.
Bei dieser Verfahrensweise im
Verwaltungsrecht haben wir wenig/keinen Spielraum des
Verhandelns oder Ermessens,
sondern sind an das gesetzliche Regelwerk gebunden.
Der ZV verschickt jährlich ca.
3.000 Mahnungen im Gebührenbereich.
Die Mehrzahl unserer Kunden zahlt
nach erfolgter Mahnung den Betrag sowie die Mahngebühren ein. Einige der
Kunden zahlen die Mahngebühren, Säumniszuschläge und
andere Nebenkosten nicht mit und
lassen diese einfach weg. Dadurch entsteht für den ZV
eine weitere Verpflichtung
zum
Handeln. Die nichtgezahlten Nebenkosten müssen durch entsprechende
Vollstreckungsmaßnahmen beigetrieben werden, für die weitere
Vollstreckungskosten entstehen.
Ein Hinweis noch zu Widersprüchen
gegen Bescheide des ZV. Die Einlegung eines Widerspruches hebt nicht die
Fälligkeit einer Zahlung auf. Es ist also eine Zahlung zur
Vermeidung zusätzlicher Kosten zu
empfehlen, auch wenn die Widerspruchsbearbeitung
noch nicht erfolgte.
Bei Zahlungsschwierigkeiten sollte
vor Fälligkeitsablauf der Weg zum ZV gesucht werden, um
gemeinsam eine moderate Lösung zu
finden. Für Zahlungsbedingungen gelten nicht - wie
häufig auch von den Kunden
angenommen wird – die Regelungen des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB), sondern die
Regelungen der Abgabenordnung der Bundesrepublik (AO).
Abschließend kann festgestellt
werden, dass zur Vermeidung von zusätzlichen Kosten die Teilnahme
am Lastschriftverfahren immer
noch die preisgünstigere Lösung ist. Ca. 68 % unserer Kunden im Gebührenbereich
sind Lastschriftkunden.
Hinweis: Für Kunden, die einmalig
wegen der versäumten Zahlungsfrist angemahnt wurden,
wird bei Erteilung einer
Einzugsermächtigung die Mahngebühr erlassen.
Hinweis: Siehe Formular
„Einzugsermächtigung"
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