Trinkwasser
   
  „Zählereinrichtungen"
 


Was gehört zu einer Zählermesseinrichtung?
Eine Zählermesseinrichtung besteht aus Wasserzähler, Bügel bzw. Halterung, zwei
Absperrventilen und Verschraubungsplomben. Die Verteilungsleitungen hinter dem Wasserzähler sind Eigentum des Grundstückseigentümers.

Warum unterliegen Wasserzähler der Eichpflicht?
Wasserzähler sind Messgeräte, die gemäß dem Gesetz über das Mess- und Eichwesen der
Eichfrist unterliegen. Mit diesem Gesetz sind die Voraussetzungen für richtiges Messen im geschäftlichen Verkehr geschaffen. Es dient gleichzeitig dem Schutz des Verbrauchers.

Welche Eichfrist haben die Wasserzähler?
Für die im Zweckverband Wasser und Abwasser Orla (ZV) eingesetzten Kaltwasserzähler beträgt die Eichfrist lt. Eichordnung der BRD 6
Jahre. Die im geschäftlichen Verkehr befindlichen Wasserzähler sind turnusmäßig zu wechseln. Die Kontrolle über die Einhaltung der Eichordnung der Bundesrepublik bzw. der eichrechtlichen Vorschriften obliegt dem Landesamt für Mess- und Eichwesen Thüringen.

Wer führt die Zählerwechsel durch?
Die Wasserzähler stehen im Eigentum des ZV (lt. WBS, § 17 Abs. 2) und müssen den
eichrechtlichen Vorschriften entsprechen. Da der ZV verantwortlich für die Einhaltung der Eichfrist ist, wird die Wechslung ausschließlich vom ZV selbst oder von einer vom ZV beauftragten Firma durchgeführt.

Muss ich bei der Zählerwechslung anwesend sein?
Grundsätzlich sollte der Grundstückseigentümer anwesend sein. Er kann sich aber auch
durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen (z. B. Mieter, Verwalter, Pächter u. ä.).

Bekomme ich eine Bestätigung der Wechslung?
Nach Wechslung des Wasserzählers wird ein Beleg mit Zähler- und Kundendaten ausgefüllt.
Wichtig dabei ist die Kontrolle des Ausbaustandes, das Datum und die Zählernummern. Die Richtigkeit der Angaben wird mit Unterschrift des Eigentümers oder dessen Bevollmächtigten quittiert. Einen Belegdurchschlag erhält der Eigentümer.

Was kostet mich ein Zählerwechsel?
Die turnusmäßige Wechslung des Zählers ist kostenfrei. Kostenpflichtig für den Eigentümer
sind in diesem Zusammenhang je nach Aufwand z. B. Arbeiten wie Umverlegung eines Zählers (Standortversetzung) oder Umbau von Zählergrößen. Diese Arbeiten sind schriftlich im ZV zu beantragen.

Welche Aufgaben hat der ZV bezüglich Zählereinrichtung?
Wie in der WBS § 17 festgelegt, ist die Lieferung, Aufstellung, techn. Überwachung,
Unterhaltung, Auswechslung und Entfernung der Wasserzähler Aufgabe des ZV. Der ZV bestimmt auch die Wechselzeiten und ist für den ordnungsgemäßen Einbau verantwortlich.

Welche Aufgaben hat der Grundstückseigentümer bezüglich Zählereinrichtung?
Er haftet wie in der WBS festgelegt, für Beschädigungen und das Abhandenkommen des
Wasserzählers und hat den Verlust, Beschädigung oder Störung der Zählereinrichtung unverzüglich dem ZV mitzuteilen. Weiterhin ist er verpflichtet, die Zählereinrichtung vor Abwasser, Schmutz- oder Grundwasser sowie vor Frost zu schützen. Der leichte Zugang und Arbeitsfreiheit für eine Wechslung muss gewährleistet sein.

Was passiert, wenn der Eigentümer/Kunde nicht auf die Ankündigung einer Wechslung reagiert?
Der Zählerwechsel wird mit Handzettel mitgeteilt. Kunden, die nicht in der betreffenden Verbrauchsstelle wohnen, werden telefonisch oder per Schreiben informiert. Wenn der Kunde einen Termin nicht wahrnehmen kann, hat er die Gelegenheit, unter den angegebenen Telefonnummern einen individuellen Termin zu vereinbaren. Der ZV kann gemäß der Satzung Zwangsmittel (Zwangsgeld) anwenden, wenn nach mehreren Terminabsprachen oder durch Verweigerung keine Wechslung möglich ist. Das gleiche gilt, wenn nach Ablauf einer angemessenen Frist nach einer Auflage (z. B. Freilegung verbauter Zähler) keine Wechslung zustande kommt.

Hinweis: Die eingesetzten Kaltwasserzähler sind so genannte Nassläufer. Damit befindet sich auch nach Einbau Wasser im Messkopf des Zählers. Die häufig sichtbare Luftblase im Messkopf beeinträchtigt nicht die Funktion und Messgenauigkeit des Zählers. Unseren Zählerdienstmitarbeiter Herrn Franke erreichen Sie unter: Tel. 03647 / 4681 - 47.

WBS = Wasserbenutzungssatzung

 

   

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